besseres leben bauen

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Hinweis zur Verbraucherstreitbeteiligung
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Herausgeber
Kondor Wessels Holding GmbH
Kronprinzendamm 15
10711 Berlin
Telefon: 030 810310-0
Telefax: 030 810310-911
info@kondorwessels.com

Sitz der Gesellschaft
Berlin

Geschäftsführung
Leo de Man (CEO)
René Richter (CFO)

Handelsregister
Amtsgericht Charlottenburg, HRB 98376 B

Umsatzsteueridentifikationsnummer
DE246480807

Gewerbeamt
Berlin-Spandau

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

1 Leistungsumfang, Vergütung
1.1 Die vereinbarten Einheits- oder Pauschalpreise stellen Festpreise dar. Lohn- und Materialpreisgleitung sind nicht vereinbart.
1.2 Mit den vereinbarten Preisen sind alle Leistungen des NU abgegolten, die nach den Vertragsunterlagen zur vollständigen und termingerechten Erfüllung des Vertragszwecks notwendig werden, einschließlich aller Nebenleistungen, die nach den allgemeinen technischen Vorschriften ohne besondere Vergütung zu erbringen sind, sowie alle sonstigen Kosten, die zur Erfüllung sämtlicher Vertragsbedingungen anfallen.
1.3 Ein Nachlass des NU auf die Auftragssumme ist auch bei der Berechnung der Abrechnungssumme wegen Mengenmehrungen sowie bei der Vergütung für zusätzliche und geänderte Leistungen zu berücksichtigen. 1.4 Über § 1 Abs. 4 VOB/B hinaus kann der HU die Ausführung nicht vereinbarter Leistungen auch dann verlangen, wenn dies zur Vermeidung von Schnittstellen der Leistungen des NU zu Fremdleistungen erforderlich ist.

2 Ausführung und Pflichten des NU
2.1 Der NU ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen. Dieses hat er dem HU auf dessen Anforderung hin wöchentlich vorzulegen.
2.2 Der NU ist zur Teilnahme an Besprechungen des HU, in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf öfter, verpflichtet. Für diese Besprechungen gelten die auf Seiten des NU und des HU teilnehmenden Personen als bevollmächtigte Vertreter. Die Besprechungsprotokolle sind Grundlage für die gemeinsame Abwicklung der Leistungen. Wird in der folgenden Besprechung dem Protokoll nicht widersprochen, so gilt dessen Inhalt als rechtsverbindlich anerkannt.
2.3 Bemusterungsvorschläge hat der NU dem HU rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor Ausführung der entsprechenden Leistung vorzulegen. Dem HU ist ein Entscheidungszeitraum von drei Wochen einzuräumen.
2.4 Der NU ist verpflichtet, die in den Vertragsbestandteilen genannten Materialien, Produkte und Marken zu verwenden, und zwar auch dann, wenn sie mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind. Der NU kann anstelle dieser Produkte nur dann qualitativ gleichwertige Produkte verwenden, wenn der HU zuvor schriftlich seine Zustimmung erteilt hat.
2.5 Der NU setzt auf der Baustelle eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern ein, die sich in deutscher Sprache verständigen können. Dies gilt auch für den Einsatz von Drittunternehmen.

3 Ausführungsfristen, Vertragsstrafe
3.1 Der NU hat eine Behinderung seiner Leistung auch dann schriftlich anzuzeigen, wenn die Behinderung offenkundig ist. Behinderungen sind schriftlich unter Angabe des Zeitraums der Bauzeitverlängerung anzumelden.
3.2 Verlängert sich der Ausführungszeitraum nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B, so verschieben sich die vereinbarten Vertragsfristen entsprechend, ohne dass es dafür einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
3.3 Gerät der NU mit der Einhaltung verbindlicher Vertragsfristen in Verzug, hat er für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15% der Nettoauftragssumme, maximal aber für alle überschrittenen Einzelfristen 5% der Nettoauftragssumme zu zahlen. Bei der Überschreitung von Zwischenterminen errechnet sich die Vertragsstrafe unter Zugrundelegung des Werts der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Fertigstellungstermin angerechnet; bei mehreren gleich hohen Vertragsstrafen wird die früher angefallene auf die später angefallene angerechnet. Die Ersatzpflicht des NU für einen darüber hinausgehenden Schaden bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche des HU angerechnet.
Eine bereits angefallene Vertragsstrafe entfällt nicht durch die Vereinbarung neuer Termine/Fristen. Vereinbaren die Parteien neue Termine oder Fristen, so gelten die vorliegenden Bestimmungen zur Vertragsstrafe ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für die neu vereinbarten Termine/Fristen. Eine Kumulation der unter Geltung der ursprünglichen Termine/Fristen ggf. angefallenen Vertragsstrafe und einer unter Geltung der neuen Termine/Fristen anfallenden Vertragsstrafe findet nicht statt; vielmehr wird auch insoweit die eine Vertragsstrafe auf die andere angerechnet.
3.4 Der HU kann eine Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung oder Schlusszahlungserklärung geltend machen, höchstens aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung beim HU.

4 Kündigung
4.1 Beseitigt der NU vor Abnahme seiner Leistungen eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung nicht, obwohl der HU ihn unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat, ist der HU nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, abweichend von § 4 Abs. 7 VOB/B auch ohne Kündigung und Kündigungsandrohung die Ersatzvornahme zu Lasten des NU durchzuführen.
4.2 Abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist eine Teilkündigung des Auftrages nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B auch dann möglich, wenn die entzogene Leistung einen abgrenzbaren Teil der vertraglichen Leistung des NU darstellt.
4.3 Nach einer Kündigung oder sonstigen Vertragsbeendigung hat der NU unentgeltlich sämtliche projektbezogenen Unterlagen unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

5 Abnahme, Gefahrtragung
5.1 Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen und ist vom NU nach Fertigstellung seiner Leistungen zu beantragen. Eine Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B sowie Teilabnahmen sind ausgeschlossen.
5.2 Die Gefahrtragung des NU richtet sich abweichend von § 7 VOB/B nach § 644 BGB.

6 Sicherheiten
6.1 Zur Sicherstellung der ordnungs- und termingemäßen Leistungserbringung übergibt der NU dem HU spätestens zwölf Werktage nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme gemäß Muster des HU. Der Betrag wird nicht verzinst. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist dem NU mit der Schlusszahlung oder Schlusszahlungserklärung zurückzugeben, sofern sie nicht verwertet ist. Die Rückgabepflicht besteht nicht, sofern und soweit Ansprüche des HU, die von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind.
6.2 Zur Sicherung der dem HU zustehenden Mängelrechte übergibt der NU dem HU eine Bürgschaft in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe von 5% der geprüften Brutto-Schlussrechnungssumme gemäß Muster des HU. Der Betrag wird nicht verzinst.
6.3 Jede Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass das Recht auf Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ausgeschlossen ist. Ebenso ist sicherzustellen, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Erfüllungsort der Bauleistung durchzuführen sind.
6.4 Eine Sicherheit für Mängelansprüche ist, soweit sie nicht verwertet ist, dem NU nach Ablauf der Gewährleistungsfristen auf Anforderung des NU zurückzugeben. Sofern Ansprüche des HU zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind, kann der HU einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
6.5 Verlangt der NU eine Sicherheit nach § 648 a BGB, so ist für die Beibringung der Sicherheit eine Frist von drei Wochen ab Zugang des Sicherungsverlangens angemessen.

7 Zahlungen
7.1 Zahlungen des HU erfolgen durch bargeldlose Überweisung. Zahlungsfristen beginnen mit Zugang der Rechnung beim HU.
7.2 Auf Antrag des NU leistet der HU innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungseingang Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der Vergütung, die anteilig auf in Abschlagsrechnungen des NU prüfbar nachgewiesene und nach Zahlungsplan erbrachte Leistungen entfällt. Der Zeitraum der Leistungserbringung ist auf der Rechnung auszuweisen.
Hat der NU eine Vertragserfüllungsbürgschaft übergeben, nimmt der HU den Einbehalt von 10% nicht vor. Bereits einbehaltene Beträge zahlt der HU nach Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft an den NU aus.
7.3 Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Schlussrechnung in Höhe von 95% der geprüften Brutto-Schlussrechnungssumme. Die verbleibenden 5% behält der HU zur Sicherung seiner Mängelansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ein. Übergibt der NU eine Mängelbürgschaft gemäß Muster des HU in Höhe des Einbehalts, kann er die Auszahlung des Einbehalts verlangen.
7.4 Voraussetzung für die Fälligkeit von Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung ist die Vorlage der unter Punkt 10 aufgeführten Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
7.5 Im Falle von Überzahlungen des NU ist der HU auch dann zur Rückforderung berechtigt, wenn die Schlusszahlung als solche bezeichnet und angenommen wurde. Bei Rückforderungen aus Überzahlung kann sich der NU nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
7.6 Die Einhaltung einer vereinbarten Skontofrist richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim NU, sondern danach, wann der HU die Zahlungshandlung vornimmt.

8 Drittunternehmer
8.1 Eine Weitergabe des Auftrags oder von Teilen desselben ist dem NU nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU gestattet.
8.2 Die Zustimmung des HU zur Beauftragung von Drittunternehmen setzt voraus, dass der NU in seinen Verträgen mit den Drittunternehmen die Vertragsgrundlagen des mit dem HU geschlossenen Vertrages auch zur Grundlage dieser Drittverträge macht einschließlich der Versicherungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen unter Punkt 10. Der NU ist verpflichtet, die Erklärungen der Organe der Drittunternehmen gegenüber dem NU den Abschlagsrechnungen beizufügen. Er tritt zudem bereits mit Vertragsabschluss sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen die Drittunternehmen ergebenden Mängel- und Schadensersatzansprüche an den HU ab. Der HU nimmt diese Abtretung an. Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des HU die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche unverzüglich dem HU zur Verfügung zu stellen. Der NU wird bis auf Widerruf ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gegenüber den Drittunternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen und einzuziehen. Der HU ist nicht verpflichtet, vorrangig aus abgetretenem Recht gegen die Drittunternehmen vorzugehen. Nach erfolgreicher Inanspruchnahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass die abgetretenen Ansprüche gegen die Drittunternehmen zurück abgetreten werden, soweit sie den nunmehr erledigten Mangel betreffen.

9 Abwendungsbefugnis
9.1 Besteht zwischen den Parteien Streit über Fälligkeit und Bestehen von Zahlungsansprüchen, ist der NU zur Ausübung ihm etwa zustehender Rechte auf Leistungsverweigerung oder Kündigung erst berechtigt, wenn er deren Ausübung mindestens zwölf Werktage vor der vollständigen oder teilweisen Einstellung seiner Arbeiten oder Erklärung der Kündigung angekündigt hat.
9.2 Der HU ist in den in Punkt 9.1 genannten Fällen dann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrechtes streitig ist, berechtigt, die Leistungseinstellung oder Kündigung durch Übergabe einer Zahlungsbürgschaft i. H. v. 75% eines etwa streitigen, noch nicht abgesicherten Zahlungsanspruchs abzuwenden. Im Fall der Leistungseinstellung besteht dieses Recht auch nach bereits erfolgter Einstellung.
9.3 Für die Form der Sicherheit und die Kostentragung findet § 648 a BGB i.V.m. § 232 BGB entsprechende Anwendung.

10 Unbedenklichkeitsbescheinigungen
10.1 Der NU versichert, dass er einen von seiner Berufsgenossenschaft anerkannten Betrieb führt und bis zum Tag des Vertragsabschlusses seinen Steuer- und Beitragspflichten beim Finanzamt, bei den Sozialversicherungsträgern und bei der Berufsgenossenschaft nachgekommen ist. Der NU verpflichtet sich, Nachweise für die vorstehend aufgeführten Steuer- und Beitragspflichten einschließlich der Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG spätestens zur Vergabeverhandlung an den HU zu übergeben.
10.2 Ferner versichert der NU, dass er allen Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz und insbesondere dem hierzu abgeschlossenen Mindestlohn-Tarifvertrag nachkommen wird, dass er keine Arbeitskräfte einsetzt, deren Beschäftigung gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstößt, sowie dass er den anteiligen Sozialkassensatz für Urlauber an die ZVK abführen wird. Der NU hat einmal pro Quartal einen entsprechenden Nachweis zu führen.
10.3 Der NU versichert, dass er seiner Zahlungspflicht gemäß § 28 e SGB IV nachkommt. Darüber hinaus muss jeder Abschlagsrechnung eine Erklärung der Organe des NU beigefügt werden, dass der NU seinen Verpflichtungen zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist.

11 Versicherung, Haftung
11.1 Der HU schließt eine Bauwesenversicherung ab, die die Leistungen des NU mitversichert. Die Kostenbeteiligung des NU beläuft sich auf 0,35% der Auftragssumme. Der Selbstbehalt beträgt 1.000,–€ je Schadenfall.
11.2 Wird der HU von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, deren Ursache im Verantwortungsbereich des NU liegt, so ist der NU verpflichtet, den HU unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der NU hat den Eintritt der Schäden nicht zu vertreten.
11.3 Der NU hat den HU umfassend von Ansprüchen freizustellen, die seitens der Arbeitnehmer des NU oder der Arbeitnehmer von Nachunternehmern des NU oder von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien wegen ausgebliebener Zahlungen des NU oder der Nachunternehmer des NU direkt gegen den HU erhoben werden.

12 Abtretung, Aufrechnung
12.1 Übereignungen und Abtretungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den NU an Dritte sind unzulässig, es sei denn, der HU erklärt dazu schriftlich seine Zustimmung. § 354 a HGB bleibt unberührt.
12.2 Die Aufrechnung mit vom HU bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

13 Werbung, Veröffentlichung
13.1 Der NU ist verpflichtet, in allen werblichen Darstellungen, Anzeigen oder sonstigen Veröffentlichungen in Medien sowie bei Präsentationen, die das Projekt des HU zum Gegenstand haben oder mit diesem in Verbindung stehen, schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Projekt eines Unternehmens der Kondor Wessels Gruppe handelt. Bei diesem Hinweis, der in einer für die sofortige Erkennbarkeit notwendigen Größe und entsprechenden Anordnung aufgenommen werden muss, hat der NU die Wort- und Bildmarke der Kondor Wessels Gruppe zu verwenden, die ihm der HU in der notwendigen Form zur Verfügung stellt.
13.2 Jegliche Werbung an der Baustelleneinrichtung oder sonstigen mit der Baustelle in Zusammenhang stehenden Teilen und Einrichtungen ist nur nach inhaltlicher Abstimmung und schriftlicher Genehmigung des HU zulässig.
13.3 Im Falle eines Verstoßes des NU gegen die Regelungen in Punkt 13.1 und 13.2 ist der NU verpflichtet, für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– Euro, insgesamt jedoch höchstens 10.000,– Euro, an den HU zu zahlen. Das Recht des HU auf Erfüllung und weitergehende Schadenersatzansprüche bleibt neben dem Vertragsstrafenanspruch bestehen.

14 Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt deutsches Recht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unter Vereinbarung dieser ZVB. Erfüllungsort der Leistungen des NU ist die Baustelle.
14.2 Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Ergänzungen und Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst.
14.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine Regelung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

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